Von: Hartmut Plicht
Kindergeld im Masterstudium
Kindergeld gibt es für Kinder in Ausbildung bis 25 Jahren. Egal ist, ob es sich um eine Erst- oder gar Drittausbildung handelt. Allerdings dürfen nach der Erstausbildung nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich nebenher gearbeitet werden, ansonsten entfällt der Kindergeldanspruch.
In vielen Studienrichtungen gibt es eine Gliederung in Bachelor- mit nachfolgendem Masterstudium. Klar ist, dass bei vielen Studiengängen der Bachelorabschluss zwar ganz nett, aber keineswegs berufsqualifizierend ist! Beispielsweise gibt es im Lehramt ohne Master keine Zulassung zum Referendariat. Wenn dann im Masterstudium notgedrungen mehr als 20 Stunden gearbeitet werden musste, fiel das Kindergeld weg. Damit war dann regelmäßig auch die Beihilfe usw. betroffen.
Den Nachteilen dieser unsinnigen Teilung des Studium hat nunmehr der Bundesfinanzhof abgeholfen, indem er festgestellt hat, dass ein unmittelbar an den Bachelorabschluss anschließendes Masterstudium als einheitliche „Erstausbildung“ zu werten ist.
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