Von: Hartmut Plicht
Kindergeld im Masterstudium
Kindergeld gibt es für Kinder in Ausbildung bis 25 Jahren. Egal ist, ob es sich um eine Erst- oder gar Drittausbildung handelt. Allerdings dürfen nach der Erstausbildung nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich nebenher gearbeitet werden, ansonsten entfällt der Kindergeldanspruch.
In vielen Studienrichtungen gibt es eine Gliederung in Bachelor- mit nachfolgendem Masterstudium. Klar ist, dass bei vielen Studiengängen der Bachelorabschluss zwar ganz nett, aber keineswegs berufsqualifizierend ist! Beispielsweise gibt es im Lehramt ohne Master keine Zulassung zum Referendariat. Wenn dann im Masterstudium notgedrungen mehr als 20 Stunden gearbeitet werden musste, fiel das Kindergeld weg. Damit war dann regelmäßig auch die Beihilfe usw. betroffen.
Den Nachteilen dieser unsinnigen Teilung des Studium hat nunmehr der Bundesfinanzhof abgeholfen, indem er festgestellt hat, dass ein unmittelbar an den Bachelorabschluss anschließendes Masterstudium als einheitliche „Erstausbildung“ zu werten ist.
Von: Hartmut Plicht
Kindergeld und Steuer-Identifikationnummer (Steuer-ID)
Viele Beschäftigte sind in Sorge, dass Sie ab Januar 2016 kein Kindergeld mehr ausgezahlt bekommen könnten, weil bei der Familienkasse nicht alle notwendigen Steuer-Identifikationsnummern vorliegen. Die DJG hat sich der Sache angenommen und kann euch beruhigen. Nach hier vorliegenden mündlichen Informationen der Zentralen Personaldienste (ZPD) -Familienkasse- gilt für hamburgische Landesbeschäftigte:
- Das ZPD (Familienkasse) hat bereits im Oktober alle Beschäftigten angeschrieben, bei denen Steuer-Identifikationsnummern zu ergänzen sind.
- Von allen nicht angeschriebenen Beschäftigten ist nichts zu veranlassen.
- Die Kindergeldzahlungen werden ab Januar 2016 keineswegs automatisch eingestellt, wenn eure fehlenden Steuer-ID’s noch nicht vorliegen sollten.
Es wird typischwerweise die Steuer-ID eures Kindes bzw. eurer Kinder benötigt. Möglicherweise ist bei euch eine bereits vor einigen Jahren zugesandte Steuer-ID nicht mehr auffindbar. Dann könnt ihr diese neu anfordern. Das dauert nach Informationen der DJG derzeit allerdings bis zu zwei Monaten. Wo ihr die fehlende Steuer-ID anfordern könnt sowie weitere Fragen hat das Bundeszentralamt für Steuern hier beantwortet. (Nur im Internet)
Nachtrag:
Inzwischen liegt eine Mitteilung der Familienkasse vor. Diese lautet auszugsweise:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
z. Zt. kursiert eine Falschmeldung im Internet zu den Kindergeldzahlungen. Aus diesem Grund gehen bei uns und vermutlich auch bei Ihnen zahlreiche Anrufe ein.
Folgende Mitteilung geben wir hierzu über alle Informationskanäle raus. Die Veröffentlichung dieser Mitteilung über das Personalportal und das Internet haben wir heute auf den Weg gebracht:
Entgegen z. Zt. kursierender Berichte in den Medien/sozialen Netzwerken werden wir bereits laufende Kindergeldzahlungen nicht einstellen und auch nicht zurückfordern, nur weil die Steuer-ID Ihres Kindes/Ihrer Kinder der Familienkasse des ZPD noch nicht vorliegt.
Sollte die Steuer-ID Ihres Kindes/Ihrer Kinder in unserem Verfahren noch fehlen, kommen wir auf Sie zu. Bitte sehen Sie von Nachfragen ab.
Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, der Familienkasse die Steuer-ID Ihres Kindes/Ihrer Kinder mitzuteilen.
Für alle Neuanträge ab 1. Januar 2016 ist die Angabe der Steuer-ID des Kindes /der Kinder eine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme der Kindergeldzahlung.
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