Edit: 22. März 2022
Von: Hartmut Plicht

Kein „Mindestlohn“ für Staatsdiener

Sachstand zur amtsangemessenen Alimentation

Kein Ruhmesblatt für die verantwortlichen Politiker der Freien und Hansestadt Hamburg! Bekanntlich wehrt sich Hamburg mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen, seinen verbeamteten Staatsdienern den „Mindestlohn“ (Im Beamtendeutsch heißt das korrekt: Amtsangemessene Alimentation) zu zahlen. Deshalb muss sich sogar das Bundesverfassungsgericht mit dieser Farce befassen. Wir berichteten u.a. hier zur vorhergehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg. Ungeachtet dessen lehnt die Politik weiterhin die Zahlung des sonst so oft geforderten „Mindestlohns“ für Beamtinnen und Beamte ab.

Deshalb liegen inzwischen jeweils ungefähr

  • 22.550 Widersprüche
  •   7.500 Klagen

vor.

Jeder Mensch mit gesunden Verstand muss sich daher fragen, weshalb die FHH derartig viele Verfahren gegen sich führen lässt!?! Aus unserer Sicht dauern Gerichtsverfahren ohnehin zu lange. Sollen die sowieso unzureichend ausgestatteten und überlasteten Gerichte zusätzlich mit Verfahren vollgestopft werden damit der Bürger nicht mehr in hinnehmbarer Zeit sein Recht bekommt?

Einzelheiten, wie der Sachstand ist und wie es weitergehen soll hat der dbb hamburg hier zusammengefasst.

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Edit: 14. Juni 2018
Von: Hartmut Plicht

Streikverbot für Beamte bleibt

Die Rechtsauffassung von DJG und dbb wurde durch Urteil (66 Seiten ohne Leitsätze) des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 2018 bestätigt. Zwar wäre es manchmal für die Durchsetzung unserer berechtigten Forderungen hilfreich, wenn nicht nur unsere Tarifbeschäftigten streiken dürften, sondern auch unsere beamteten Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings steht einem solchen Ansinnen unser Grundgesetz und die Funktionsfähigkeit des Staates entgegen.

Ein Streikrecht, und sei es nur für bestimmte Beamtengruppen, würde eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auslösen und wesentliche Grundsätze und damit zusammenhängende Institute in Mitleidenschaft ziehen. Folgerichtig bezeichnete das Bundesverfassungsgericht das Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 GG insoweit als eigenständiges, systemnotwendiges und damit fundamentales Strukturprinzip des Berufsbeamtentums. Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ist das beamtenrechtliche Streikverbot eng verknüpft mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums in Deutschland, namentlich der beamtenrechtlichen Treuepflicht und dem Alimentationsprinzip.
(Zur ausführlichen Darstellung)

In klaren Worten würde eine Änderung bedeuten, dass Besoldung und Fürsorgepflicht des Staates insgesamt in Frage gestellt werden würden. Letztlich wäre das für die gesamte Bevölkerung (den Staat) nicht hinnehmbar. Für die DJG ist jedenfalls nicht vorstellbar, dass die Feuerwehr ein Haus brennen und die Familien obdachlos werden lässt, weil gerade Streik ist. Ähnlich sehen wir das für die Justiz. Es kann nicht sein, dass ein Rechtssuchender bzw. ein Opfer endlos auf sein Recht warten muss oder ein Gewaltkrimineller freigelassen werden muss, weil der Staat seinen Pflichten nicht nachkommt und an Ausbildung und Justizpersonal spart.

 

 

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