Von: Hartmut Plicht
Streikverbot für Beamte bleibt
Die Rechtsauffassung von DJG und dbb wurde durch Urteil (66 Seiten ohne Leitsätze) des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 2018 bestätigt. Zwar wäre es manchmal für die Durchsetzung unserer berechtigten Forderungen hilfreich, wenn nicht nur unsere Tarifbeschäftigten streiken dürften, sondern auch unsere beamteten Gewerkschaftsmitglieder. Allerdings steht einem solchen Ansinnen unser Grundgesetz und die Funktionsfähigkeit des Staates entgegen.
Ein Streikrecht, und sei es nur für bestimmte Beamtengruppen, würde eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auslösen und wesentliche Grundsätze und damit zusammenhängende Institute in Mitleidenschaft ziehen. Folgerichtig bezeichnete das Bundesverfassungsgericht das Streikverbot des Art. 33 Abs. 5 GG insoweit als eigenständiges, systemnotwendiges und damit fundamentales Strukturprinzip des Berufsbeamtentums. Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ist das beamtenrechtliche Streikverbot eng verknüpft mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums in Deutschland, namentlich der beamtenrechtlichen Treuepflicht und dem Alimentationsprinzip.
(Zur ausführlichen Darstellung)
In klaren Worten würde eine Änderung bedeuten, dass Besoldung und Fürsorgepflicht des Staates insgesamt in Frage gestellt werden würden. Letztlich wäre das für die gesamte Bevölkerung (den Staat) nicht hinnehmbar. Für die DJG ist jedenfalls nicht vorstellbar, dass die Feuerwehr ein Haus brennen und die Familien obdachlos werden lässt, weil gerade Streik ist. Ähnlich sehen wir das für die Justiz. Es kann nicht sein, dass ein Rechtssuchender bzw. ein Opfer endlos auf sein Recht warten muss oder ein Gewaltkrimineller freigelassen werden muss, weil der Staat seinen Pflichten nicht nachkommt und an Ausbildung und Justizpersonal spart.
Von: Hartmut Plicht
ELSTAM-Datenbankfehler ==> weniger Geld wegen falscher Steuerklasse
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale (z.B. Steuerklasse) in einer zentralen Datenbank sogenannte ELStAM-Datenbank) und teilt diese den Arbeitgebern monatlich automatisch mit. Aufgrund eines bundesweiten technischen Fehlers in der ELStAM-Datenbank wurde für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Steuerklasse automatisch von z.B. Steuerklasse 3 auf Steuerklasse 4 geändert und deren Arbeitgebern Anfang September elektronisch mitgeteilt. Die Finanzämter können die betroffenen Fälle nicht selbständig erkennen und aufgreifen, sondern sind auf die Hinweise der Beschäftigten und Versorgungsempfänger angewiesen.
Falls die Änderung zu einer Überzahlung geführt haben sollte, erfolgt regelmäßig eine Rückforderung!
Die DJG sagt, was zu tun ist: Lies dieses Merkblatt der Finanzämter
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