Edit: 28. April 2010
Von: Justitia Systema-Curatoria

OVG Hamburg: Laufbahnverlaufsmodell der Polizei verfassungswidrig

Der mittlere Justizdienst (jetzt Laufbahngruppe I im zweiten Einstiegsamt) hatte zuletzt etwas neidisch auf die Polizei geschaut. Dort war es durch ein Laufbahnverlaufsmodell möglich geworden, vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst aufzusteigen. Maßgeblicher Faktor war dabei die Verweildauer in den einzelnen Dienstgraden.

So eine Möglichkeit wäre natürlich auch etwas für viele unser Justizbediensteten gewesen und wurde deshalb von der DJG-Hamburg gefordert. Nun wissen wir alle, dass Justiz etwas Besonderes ist, vielfältiger ist und höhere Anforderungen stellt. Ein Vergleich mit der allgemeinen Verwaltung ist überhaupt nicht möglich. So benötigt man außer den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den gehobenen und höheren Justizdienst weitere Anforderungen, wie Rechtspflegerausbildung, Amtsanwaltsausbildung oder eine volljuristische Ausbildung. Im Ergebnis konnte sich die DJG-Hamburg deshalb mit dem Wunsch, auch den Justizbediensteten bessere Aufstiegsmöglichkeiten zu bieten, vergleichbar denen der Polizei, nicht durchsetzen.

Jetzt hat das OVG Hamburg festgestellt, dass das Laufbahnverlaufsmodell der Polizei Hamburg zumindest teilweise verfassungswidrig ist. Wörtlich heißt es u.a.

„Das Auswahlkriterium der Regelverweilzeit von sieben Jahren im Amt eines Polizei- oder Kriminalkommissars (A 9) für eine Beförderung nach A 10 ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar.“

Für die DJG-Hamburg bedeutet dies, weiter die Strategie zu verfolgen, Mögliches für Sie als Mitglied auch möglich zu machen, damit Ihr Fortkommen gesichert ist. Für unerreichbar Erscheinendes müssen wir Wege finden, die Sie dennoch maximal voranbringen. Konkret ist dabei beispielsweise an eine umfangreichere Gewährung von Zulagen zu denken. Auf die Polizei brauchen wir jedenfalls derzeit nicht mehr neidisch zu schielen.


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