Von: Hartmut Plicht
EuGH und Arbeitszeiterfassung
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18 hat für Aufregung gesorgt. Dadurch wird grundsätzlich jeder Arbeitgeber zu einer detaillierten Zeiterfassung verpflichtet. Sofort wird sich jedoch nichts ändern, da die EU-Staaten diesen Richterspruch erst noch in nationales Recht umsetzen müssen. Das Gericht ordnet insofern an:
Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.
Entsprechend ist also zu erwarten, dass sich für uns erstmal nichts ändert. Entsprechend entspannt ist auch der Leiter des Personalamts, also unser höchster Arbeitgebervertreter in Hamburg, der direkt für den Senat handelt. Herr Volker Wiedemann bleibt gelassen und meint: „Nach einer ersten Einschätzung leitet sich für die Stadt kein unmittelbarer Handlungsbedarf ab. Fast alle Bereiche der hamburgischen Verwaltung haben bereits eine elektronische Arbeitszeiterfassung oder werden diese in Kürze einführen“
Selbstverständlich wird sich die DJG bei der Umsetzung in deutsches Recht für eure Interessen einsetzen, falls denn irgendwann überhaupt irgendwelche Änderungen kommen sollten…
Zur Presseerklärung Nr. 61/19 des EuGH
Zum vollständigen Urteilstext C-55/18
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