Von: Hartmut Plicht
Praxisgebühr wird zum 01.01.2013 abgeschafft – DJG fragt: Wann fällt die Kostendämpfungspauschale?
Wenn man die Einnahmen der Praxisgebühr ansieht und mit dem Aufwand der Eintreibung durch Arztpraxen sowie anderweitigem zusätzlichen Verwaltungsaufwand vergleicht, gibt es keine Rechtfertigung für die Praxisgebühr. Das wusste die DJG schon bei Einführung. Lobenswert ist jedoch, dass die Politik – wenn auch sehr spät – Einsicht zeigt und die Praxisgebühr wieder abschafft. Für den Beamtenbereich stellt sich damit die Frage einer Gleichbehandlung. Seinerzeit wurde, angeblich zum „Zweck der Gleichbehandlung“ der Beamten mit den gesetzlich Krankenversicherten, für den Beamtenbereich eine Kostendämpfungspauschale mit Selbstbehalten eingeführt.
Diese Selbstbehalte waren für die DJG nie nachvollziehbar, sondern mussten als Sonderopfer zur Haushaltsfinanzierung betrachtet werden. In der Krankenversicherung gab es nämlich lediglich eine Quartalsgebühr von 10 EUR, die auch nur dann fällig wurde, wenn man in dem betreffenden Quartal den Arzt aufgesucht hatte. Demgegenüber beträgt der Selbstbehalt der Beamten bis zu 500 EUR jährlich !!! Überdies ist diese Eigenbeteiligung selbst dann in voller Höhe zu zahlen, wenn man in nur einem einzigen Quartal einen Arzt in Anspruch genommen hat.
Nicht zuletzt auf Anregung der DJG hat sich nunmehr der dbb hamburg in einem Brief (hier zum Inhalt) an Bürgermeister Olaf Scholz gewandt, die Rücknahme der Praxisgebühr auch für den Beamtenbereich umzusetzen. Immerhin wurde die Verschlechterung seinerzeit zügig und wesentlich überhöht übertragen. Jetzt steht es an, diese Ungleichbehandlung zurückzunehmen.
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